Informationen zur Therapie

Im folgenden finden Sie Informationen zur Therapie bezüglich gesetzlicher, privater Verordnungen und Zuzahlungen.

Verordnungen

Logopädische Therapien können nur nach ärztlicher Verordnung erbracht werden. Diese Verordnungen bekommen Sie bei jedem niedergelassenen Arzt nach Vorgabe der Heilmittelrichtlinien.

Seit Januar 2021 gibt es für Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, Podologie und Ernährungstherapie eine einheitliche Verordnung. In der Regel werden 10 Therapieeinheiten à 45 Minuten verordnet, meist 1-2x pro Woche. Diese Verordnungen sind max. 28 Tage gültig. Bitte lassen Sie sich die Verordnung erst ausstellen, wenn Sie einen Termin in der Praxis für Logopädie Sprachspielerei vereinbart haben.

Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Praxis kommen können, haben Anspruch auf einen Hausbesuch. Dies wird vom Arzt auf der Verordnung angekreuzt.

Sind Sie unsicher, ob eine logopädische Behandlung erforderlich ist oder nicht, so können Sie Ihren Arzt bitten, eine Verordnung für 1x Erstdiagnostik auszustellen.

Zuzahlungen

Ab dem 18. Lebensjahr besteht für Patienten eine Zuzahlungspflicht. Diese entspricht 10€ Rezeptgebühr + 10% des Verordnungswertes pro Verordnung. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Patienten auch von der Zuzahlung befreit werden. Hier kann Ihnen Ihre Krankenkasse Auskunft geben. Sollten Sie eine Befreiung vorliegen haben, so bringen Sie diese bitte zur Therapie mit.

Abrechnung Privatpatienten​

Wie gesetzlich vorgeschrieben, bekommen Privatpatienten zu Beginn der Behandlung ein Schreiben/Behandlungsvertrag aus dem der Honorarsatz ersichtlich ist. Ich orientiere mich an den Vorgaben der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebühTh). Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.

Falls Sie Probleme haben, das Honorar in voller Höhe von ihrer privaten Krankenkasse erstattet zu bekommen, empfehle ich Ihnen die Internetseite www.privatpreise.de.